Beschreibung
Von der „Canzley der Statt Augspurg“ unter dem 11. August 1706 ausgefertigte und beglaubigte Kopie mit papiergedecktem Siegel (Zirbelnuß). Der Text der vom Stadtrat beschlossenen Ordnung („Decretum in Senatu“) stammt vom 21. August 1618 mit einer Ergänzung vom 2. März 1627. Er beginnt mit dem Ratsbeschluß: „Den Schäfflers Gesellen, soll eine Handtwerckhs Herberg, und Laden der Gestalt bewilliget werden, dass sie der Arbeith fleissig, und getreulich obliegen, und abwartten, sich fridfertig erzaigen ainichen aufstands nit machen, sondern sich also unverweislich verhalten damit mann nit ursach hab, es wieder in alten Stand zu richten.“ Es folgen 26 Absätze, welche die Einzelheiten der Gesellenordnung auf 12 Blättern (das erste weiß) regeln. – Die übrigen 20 Blätter enthalten spätere Eintragungen aus den Jahren 1860-69. Sie sind als „Einschreibbuch für abgelieferte Schäffler-Arbeit“ bezeichnet und stellen eine Art Auftrags- bzw. Rechnungsbuch für Lieferungen und Reparaturen dar , die für das 1859 eröffnete sog. „Alte Hauptkrankenhaus“, das Mutter-Haus der Kongregation der Barmherzigen Schwestern, das Kloster Maria Stern und den Pfarrhof St. Max ausgeführt worden sind. – Zu Beginn des 17. Jahrhunderts zählten die Schäffler in Augsburg mit über fünfzig Meistern zu den bedeutendsten Handwerken der Stadt. Aus dem Jahr 1565 ist eine frühe Handwerksordnung erhalten; das Schäffler-Gässchen im Lechviertel erinnert bis heute an das blühende Handwerk. – Etw. fingerfleckig..